Hier findet ihr die aktuellste Version der Eindämmungsverordnung in Brandenburg sowie eine Konkretisierung der Regelungen für die Jugend(verbands)arbeit.
Fünfte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg | 22. Januar 2021
Für die Arbeit der Jugendverbände, Jugendbildungsstätten und kommunalen Jugendringe interpretieren wir die Verordnung wie folgt:
Laut § 16 Jugendarbeit sind Präsenzangebote der Jugendarbeit nach den §§ 11 und 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr untersagt. Dies bedeutet, dass Angebote für Gruppen junger Menschen ab 14 Jahre, die in ihrer Freizeit an einem Ort oder in einem Raum/einer Einrichtung zusammenkommen wollen, demnach untersagt sind. Allerdings sind Online-Angebote und Einzelberatungen möglich.
Laut § 11 Beherbergung und Tourismus sind Beherbergungen zu touristischen Zwecken untersagt.
Präsenz-Angebote zum Zwecke der Bildung, die in Jugendbildungsstätten stattfinden, sind laut § 20 Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen mit jeweils bis zu fünf Teilnehmer*innen gleichzeitig zulässig.
Dabei ist durch die Verantwortlichen die Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln sicherzustellen. In Innenbereichen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.
Gemäß § 4 (3) Aufenthalts-und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14.Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
Exkursionen oder andere Bildungsangebote im öffentlichen Raum sind derzeit in der Praxis nicht zulässig.
Haben in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgelegen und der Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine entsprechende Veröffentlichung durchgeführt, gilt es in besonderer Weise auch den § 4 Abs. 2 zu beachten (Aufenthaltsbegrenzung in einem Umkreis von 15 Kilometern von der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze).
Hier findet ihr die Arbeitshilfen des Brandenburger Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie unsere Ergänzungen.
8. Ergänzung der Arbeitshilfe des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport | 11. Januar 2021
7. Ergänzung der Arbeitshilfe des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport | 3. November 2020
1. Arbeitshilfe + 1. bis 6. Ergänzungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport | Mai bis Oktober 2020
Arbeitshilfe des LJR Brandenburg e.V. für die Jugend(verbands)arbeit im Sommer 2020 | 19. Juni 2020
Diese Materialien können zum Zwecke der Information und Öffentlichkeitsarbeit heruntergeladen und verwendet werden.


Hier findet ihr die Positionspapiere des LJR Brandenburg e.V. sowie Positionen und Stellungnahmen unserer Mitglieder sowie weiterer Interessenvertretungen der Jugendarbeit in Brandenburg.
Stellungnahme zur aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg
Fachverband Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit | 20. November 2020
Stellungnahme zur Relevanz der Kinder- und Jugendarbeit
Landes- Kinder und Jugendausschuss | 16. November 2020
Überlegungenzum Untersagen der Angebote der Jugend(verbands)arbeit für junge Menschen ab 14 Jahren nach SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020
Kreisjugendring Oberhavel | 10. November 2020
Jugendliche sind systemrelevant! Jugendpolitik im Brennglas der Corona-Pandemie
Landesjugendring Brandenburg e.V. | 24. Juni 2020
Unterstützung für zivilgesellschaftliche Akteure vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schäden durch COVID-19 (Coronavirus)
Landesjugendring Brandenburg e.V. | 16. März 2020