Seit 1. August 2024 ist das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz (BbgKJG) in Kraft, das unter der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und der intensiven Anhörung von Fachstellen und Institutionen (u.a. auch den Landesjugendring Brandenburg e.V.) erarbeitet wurde. Es regelt ausführlich den Schutz und die Förderung von jungen Menschen in Brandenburg.
Das Kinder- und Jugendgesetz umfasst u.a. die Stärkung der Rechte junger Menschen und Familien, regelt die Ausweitung der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie den Kinder- und Jugendschutz. Es setzt Leitlinien für Inklusion und bietet Rechtssicherheit und -klarheit für freie Träger der Jugendhilfe.
Der Landesjugendring Brandenburg e.V. gibt auf dieser Seite einen Überblick über die Themen zur Stärkung der Jugendverbandsarbeit in diesem Gesetz.
Was ist besonders wichtig für die Jugend(verbands)arbeit?
Begriffsbestimmung der Jugendverbandsarbeit
In §86 findet u.a. eine Begriffsbestimmung der Jugendverbandsarbeit statt. Dabei wird auf §12 des Achten Buches Sozialgesetz (Bundesgesetz) verwiesen.
Neu ist die Benennung der digitalen Teilhabe als ein weiterer Schwerpunkt der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit. Dabei wird vor allem auf die Aspekte der Medienkompetenz, aber auch der Grenzen und Gefahren elektronischer Medien (Aspekte des Jugendmedienschutzes verwiesen).
Rolle des Zusammenschlusses der landesweit tätigen Jugendverbände (Landesjugendring Brandenburg)
Absätze 3 und 4 des §88 des BbgKJG verweisen auf die Bedeutung und Rolle des Landesjugendrings als Vertretung der Interessen der Jugendverbände, aber auch als größte Lobbyinstitution für die Belanger junger Menschen in Brandenburg. So muss der Zusammenschluss nach Absatz (3) vor der Einbringung von Entwürfen für Gesetze und Rechtsverordnungen, die unmittelbar Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Schulsozialarbeit betreffen, vor ihrer Einbringung ins Kabinett verpflichtend angehört werden. Dies gilt ebenso für Empfehlungen und Förderrichtlinien der obersten Landesjugendbehörde.
Absatz (4) bekräftigt noch einmal §12 des SGB VIII Abs. (1) die Förderung des Zusammenschlusses der landesweit tätigen Jugendverbände.
Bedeutung der Jugendleitercard
Mit den Regelungen des §88 Abs. 1 und 2 des BbgKJG wird erstmals die Jugenleitercard im Ausführungsgesetz erwähnt und beschreibt die Rolle der Ausbildung, die Erteilung des Jugendleiterausweises und verweist auf die entsprechenden gemeinsamen Vereinbarungen Jugendminister*innen der 16 Bundesländer. Zudem wird eine Grundlage für die (in der Praxis etablierten) Erteilung und den Widerruf der Jugendleitercard durch den Landesjugendring Brandenburg e.V. festgelegt. Ebenso werden Regelungen zu einer Entsprechenden Rechtsverordnung festgelegt.
Sonderurlaub und Verdienstausfallerstattung
§89 des Gesetzes definiert den Anspruch auf Sonderurlaub für arbeitstätige Ehrenamtliche in der Jugendverbandsarbeit und Träger der Jugendhilfe, u.a. für die Mitarbeit in der Kinder- und Jugenderholung, der außerschulischen Jugendbildung oder internationalen Jugendarbeit bzw. für mehrtätige Veranstaltungen der Jugendverbandsarbeit oder den Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen. Der Anspruch besteht für max. 10 Arbeitstage im Jahr und ist nicht auf das Folgejahr übertragbar.
Beteiligungsrechte junger Menschen
Das Gesetz legt einen Fokus auf die Beteiligungsrechte junger Menschen in Brandenburg und definiert u.a. Rechte auf Landesebene, die Beteiligungspflichten öffentlicher und freier Träger sowie Beschwerdeverfahren. Zusätzlich wird die Beteiligung junger Menschen in Gremien (u.a. dem Landeskinder- und Jugendausschuss) und bei der Erstellung des Kinder- und Jugendberichtes des Landes festgelegt. Damit stärkt der Gesetzgeber neben den Kinder- und Jugendgremien des Landes, Selbstvertretungen junger Menschen nach §4a SGB VIII auch die Jugendverbandsarbeit.
Schutzkonzepte für die Jugendverbandsarbeit
Jugendverbände (wie alle anderen Angebote der Kinder- und Jugendhilfe auch) sind verpflichtet, ein auf die Einrichtung und/oder das Angebot angepasste Schutzkonzept zu entwickeln. Bei der Entwicklung sind Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Die Schutzkonzepte sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.
Welche Rechte haben junge Menschen in Brandenburg?
Nach §6 des BbgKJG haben junge Menschen ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung sowie ein Recht auf Bildung und Entwicklung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Dies gilt insbesondere unabhängig von dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der sexuellen Orientierung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung oder drohenden Behinderung oder des sonstigen Status einer Person, ihrer Eltern oder ihres Vormund.
Alle Träger der Jugendhilfe sind laut §7 des Gesetzes verpflichtet, junge Menschen zu unterstützen und zu befähigen, ihre Rechte wahrzunehmen. Dabei ist das Wohl von Kindern und Jugendlichen bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Junge Menschen und ihre Familien sind von den zuständigen Stellen über ihre Rechte insbesondere nach dem SGB VIII, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz und diesem Gesetz zu informieren. Die Information muss insbesondere in einer verständlichen, altersgerechten und wahrnehmbaren Form erfolgen. Junge Menschen haben das Recht, während der Information eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen.
Bezüglich ihrer Rechte können junge Menschen Beratungsangebote in Anspruch nehmen. Für junge Menschen sind eigene bedarfsgerechte und barrierefreie Beratungsangebote gemäß § 10a des SGB VIII bereitzustellen.
Wie werden Kinder und Jugendliche in der Jugend(verbands)arbeit beteiligt?
Als eines der ersten Bundesländer definiert Brandenburg die Beteiligungsrechte junger Menschen auch auf Landesebene in einem Ausführungsgesetz des SGB VIII. Damit hat Brandenburg eine Vorreiterrolle inne.
Die Träger von Einrichtungen und Angeboten der Jugendhilfe sind nach § 11 des BbgKJG in der Verantwortung, die Selbst- und Mitbestimmungsrechte der Kinder und Jugendlichen zu klären, konkret zu benennen und zu dokumentieren. Die Beteiligungsformen der Information, Anhörung und Mitbestimmung sind den Kindern und Jugendlichen zugänglich zu machen und mit ihnen gemeinsam auszugestalten.
Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch gegenüber allen Trägern und den zuständigen öffentlichen Stellen, an sie betreffenden Entscheidungen alters- und entwicklungsangemessen beteiligt zu werden, auch wenn nur eine Anhörung erforderlich wäre. Beteiligung soll stattfinden, wenn Kinder und Jugendliche hinsichtlich ihrer Lebenssituation nach § 11 Absatz 3 spezifisch betroffen sind.
Ist eine Gruppe von Heranwachsenden betroffen, bestimmt die zuständige Stelle, wie eine angemessene Beteiligung der Gruppe erfolgen kann, dabei gelten ausschließlich die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburgs. Es wird eine Fachstelle für Kinder- und Jugendbeteiligung eingerichtet. Die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung soll mit den Kindern und Jugendlichen erörtert und abgestimmt werden. §12 Absatz 3 des BbgKJG besagt, dass die Träger der freien Jugendhilfe Beteiligungsprozesse unterstützen sollen.
Beschwerdeverfahren müssen den Kindern und Familien laut §11 bekannt und zugänglich sein. Ist es wegen Eilbedürftigkeit nicht möglich, Kinder und Jugendliche vor einer Entscheidung zu beteiligen, so regelt der §13, dass die Entscheidung so getroffen werden soll, dass sie anschließend noch angepasst werden kann. Ist eine Beteiligung unterblieben, ist eine adäquate Beteiligung mit dem Ziel, erforderliche Änderungen vorzunehmen oder nachzuholen. Beschwerden über eine unterlassene oder unzureichend erfolgte Beteiligung können an die Ombudsstellen gerichtet werden.
Welcher Schutz steht Kindern und Jugendlichen in Brandenburg zu?
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ist nach §17 Aufgabe aller Träger der Jugendhilfe. Kinderschutz ist durch §14 auf die Gewährleistung des Kindeswohls und die Abwendungen von Kindeswohlgefährdungen ausgerichtet. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien sowie in Trägermedien ist zentraler Teil des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (§15 Kinder- und Jugendmedienschutz). Gewähren Träger der Jugendhilfe Kindern und Jugendlichen Zugang zu elektronischen Medien, haben sie zu gewährleisten, dass die Kinder und Jugendlichen ausschließlich Zugang zu entwicklungsangemessenen Inhalten haben. Sie haben zu gewährleisten, dass die Kinder und Jugendlichen befähigt werden, Gefährdungen zu erkennen (Medienkompetenz).
Für die Weiterentwicklung und Qualifizierung von Trägern der Jugendhilfe im Kinder- und Jugendmedienschutz finanziert die oberste Landesjugendbehörde nach Absatz 3 des §15 Fachstellen (Jugendmedienschutz und Medienkompetenz) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Besteht die Pflicht zur (Weiter-)Entwicklung eines Schutzkonzeptes in der Jugend(verbands)arbeit?
Bei allen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ist nach §26 ein Konzept zum Schutz vor Gewalt und zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen zu entwickeln, anzuwenden, regelmäßig zu überprüfen und neuen Gegebenheiten anzupassen. Das Kinderschutzkonzept soll auch Informations-, Anhörungs-, Mit- und Selbstbestimmungsrechte der jungen Menschen sowie ihre Beschwerderechte und die Möglichkeit zur Anrufung der Ombudsstelle beinhalten. Junge Menschen sind in die Erarbeitung und Überprüfung von Schutzkonzepten einzubeziehen.
Das Schutzkonzept muss nach §26 Absatz 2 auf die konkrete Einrichtung angepasst, transparent, umsetzbar und überprüfbar sein. In dem Konzept ist aufzuführen, wie die Kinder und Jugendlichen präventiv vor Gewalt und Kindeswohlgefährdung geschützt werden und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn es zu gewaltsamen Übergriffen oder Kindeswohlgefährdungen kommt. Auf Verlangen sind die Schutzkonzepte dem zuständigen Jugendamt, in dem das Angebot unterbreitet wird oder sich die Einrichtung befindet, vorzulegen.
Schutzkonzepte sind durch den Träger der Einrichtung oder des Angebots zu veröffentlichen und müssen für alle transparent und zugänglich sein. Bei der Erarbeitung der Schutzkonzepte können sich die Angebotsträger und Schulen nach §26 Absatz 5 von Fachstellen der Kinder- und Jugendhilfe beraten lassen.
Wie wird Kinder- und Jugendarbeit inklusiv gestaltet?
Inklusion ist nach §46 des BbgKJG die wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie geht von der Vielfalt der Menschen aus, ohne einstellungs- und umweltbedingte Barrieren, die sie an einer gleichberechtigten Teilhabe hindern können und zu einer Benachteiligung führen. Alle Entscheidungen aller Beteiligter in der Kinder- und Jugendhilfe sind darauf auszurichten, dass alle jungen Menschen und ihre Familien gleichen Zugang zu den Angeboten der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe erhalten. §48 Absatz 3 regelt, dass die Träger der freien Jugendhilfe Angebote von Beginn an inklusiv gestalten sollen. Einmal jährlich sollen sich der LKJA und die Jugendhilfeausschüsse mit dem Stand der Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe befassen (§50 Befassung zum Stand der Inklusion).
Wie werden Themen von Kindern und Jugendlichen in Brandenburg sichtbar?
Die Landesregierung legt nach §56 des BbgKJG zur Mitte jeder Wahlperiode dem Landtag einen Kinder- und Jugendbericht zur Situation der Kinder und Jugendlichen im Land öffentlich vor. Der Bericht ist unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu erarbeiten und soll ihre Themen vorrangig berücksichtigen. Auf die Situation von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen ist gesondert einzugehen.
Die Themen sollen am Anfang der Wahlperiode auf der zweiten Sitzung vom LKJA bestimmt und beraten werden. Der LKJA, der Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände, die LIGA der Wohlfahrtsverbände, die Kommunalen Spitzenverbände, Kinder und Jugendliche und die beauftragten Personen des Landes, die für Belange der Kinder und Jugendlichen, der Menschen mit Behinderung, der Gleichstellung und für Integration zuständig sind, können Stellungnahmen zum Bericht abgeben, die dem Landtag mit vorzulegen sind.
Der Bericht muss nach §56 Absatz 4 in einer Sprache und Form abgefasst sein, die von Kindern und Jugendlichen gut verstanden und nachvollzogen werden können. Es ist ein kürzerer Bericht für Kinder und Jugendliche zu veröffentlichen, der einen Verweis auf den ausführlichen Bericht enthält. Die Ergebnisse des Kinder- und Jugendberichtes sollen in die zukünftige Jugendhilfeplanung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einfließen, so der Absatz 5 des §56.
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